Vereinssatzung



Satzung des ASV Horb e. V. Fassung vom 12.10.2018

Übersicht

§ 1 Name und Sitz des Vereins
§ 2 Geschäftsjahr
§ 3 Vereinszweck
§ 4 Überörtliche Mitgliedschaft
§ 5 Mitgliedschaft
§ 6 Beiträge
§ 7 Organe
§ 8 Mitgliederversammlung
§ 9 Vorstand
§ 10 Hauptausschuss
§ 11 Wahlen, Amtszeiten
§ 12 Die Abteilungen
§ 13 Kassenprüfer
§ 14 Ordnungen des Vereins
§ 15 Auflösung des Vereins - Wegfall des Vereinszwecks

 

§ 1 Name und Sitz des Vereins
Der im Jahre 1926 unter dem Namen Fußball-Club Horb (FC Horb) gegründete Verein führt seit 1947 den Namen "Allgemeiner Sportverein Horb a.N." (ASV Horb). Er ist in das Vereinsregister des Amtsgerichts Stuttgart (VR 440033) eingetragen und hat den Namenszusatz "e.V.". Er hat seinen Sitz in Horb a.N. (Kernstadt). Die Vereinsfarben sind rot-weiß.

 

§ 2 Geschäftsjahr
Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

 

§ 3 Vereinszweck

  1. Der Verein setzt sich zur Aufgabe, nach dem Grundsatz der Freiwilligkeit und unter Ausschluss von parteipolitischen, rassischen und konfessionellen Gesichtspunkten der Gesundheit der Allgemeinheit, insbesondere der Jugend zu dienen. Er verfolgt damit ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts "Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung oder entsprechender gesetzlicher Vorschriften. Zweck des Vereins ist die Förderung des Sports und der sportlichen Jugendhilfe. Der Verein betreibt all jene Sportarten, für die der Vorstand eine Abteilung bildet.

  2. Die Vereinsjugend des ASV Horb a.N. ist die Jugendorganisation des Vereins. Sie arbeitet gemäß einer vom Jugendausschuss des Vereins beschlossenen Jugendordnung. Der Vorstand, als das der Mitgliederversammlung unmittelbar nachgeordnete Organ, ist das für die Genehmigung bzw. Änderung zuständige Vereinsorgan.

  3. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.

  4. Keine Person darf durch Ausgaben, welche den Zwecken des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

  5. Die Mitglieder der Organe und Gremien des Vereins sind grundsätzlich ehrenamtlich tätig. Die ihnen entstehenden Auslagen und Kosten werden ersetzt. Dazu gehören insbesondere Reisekosten, Porto und Kommunikationskosten. Der Nachweis erfolgt über entsprechende Einzelbelege und ist spätestens sechs Wochen nach Ende des jeweiligen Quartals geltend zu machen. Soweit für den Aufwendungsersatz steuerliche Pauschalen und steuerliche Höchstgrenzen bestehen, erfolgt ein Ersatz nur in dieser Höhe. Der Hauptausschuss kann im Rahmen haushaltsrechtlichen Möglichkeiten für die Ausübung von Vereinsämtern eine angemessene Vergütung und / oder eine angemessene Aufwandsentschädigung im Sinne des § 3 Nr. 26 EStG beschließen



§ 4 Überörtliche Mitgliedschaft
Der Verein ist Mitglied des zuständigen überregionalen Sportbundes. Der Verein und seine Mitglieder erkennen, für sich verbindlich, die Satzungsbestimmungen und Ordnungen des zuständigen überregionalen Sportbundes und der Mitgliedsverbände dieses Sportbundes an, deren Sportarten im Verein betrieben werden.

§ 5 Mitgliedschaft
Mitglieder des Vereins können natürliche Personen (ordentliche Mitglieder) und Personen-vereinigungen (außerordentliche Mitglieder) sein.

1. Erwerb der Mitgliedschaft
Die Aufnahme eines Mitglieds erfolgt durch Beschluss des Vorstandes aufgrund einer Beitrittserklärung. Die Beitrittserklärung ist schriftlich an den Verein zu richten; Minderjährige bedürfen der Zustimmung der gesetzlichen Vertreter; die Zustimmung eines Elternteils gilt ausdrücklich auch im Namen des anderen Elternteils erteilt. Das Mitglied erklärt sich damit einverstanden, dass seine Daten auf der vereinseigenen EDV-Anlage zu vereinsinternen Zwecken gespeichert werden.

1.1. Die ordentliche Mitgliedschaft beginnt mit dem 01. des Monats, in dem sie beantragt wird. Die Mindestmitgliedsdauer beträgt ein Jahr. Mit Ablauf der
Mindestmitgliedschaft gelten die Fristen der Beitragsordnung zur Beendigung der Vereinsmitgliedschaft.

1.2. Der Beginn der Mitgliedschaft eines außerordentlichen Mitglieds wird durch besondere Vereinbarung zwischen außerordentlichem Mitglied und Vorstand des Vereins festgelegt.

1.3. Personen, die sich um den Verein besondere Verdienste erworben haben, können auf Vorschlag des Vorstands von der Mitgliederversammlung zu Ehrenmitgliedern ernannt werden.

2. Ende der Mitgliedschaft Mit der Beendigung der Mitgliedschaft erlöschen sämtliche Rechte des Mitglieds.

2.1. Die Mitgliedschaft eines ordentlichen Mitglieds endet durch Tod, Austritt, Ausschluss oder Streichung aus der Mitgliederliste.

2.1.1. Der Austritt eines ordentlichen Mitglieds erfolgt durch schriftliche Erklärung an die Vereinsgeschäftsstelle. Er ist mit 6 wöchiger Frist zum Ende eines Kalenderhalbjahres möglich, sofern die Mindestmitgliedsdauer von einem Jahr bis dahin erfüllt ist. Für die Austrittserklärung Minderjähriger gelten die Regelungen entsprechend.

2.2. Der Ausschluss eines ordentlichen Mitglieds kann durch den Vorstand beschlossen werden, wenn das Mitglied

2.2.1. die Bestimmungen der Satzung oder die Interessen des Vereins verletzt,

2.2.2. Anordnungen oder Beschlüsse der Vereinsorgane nicht befolgt oder

2.2.3. sich in unmittelbarem Zusammenhang mit dem Vereinsleben unehrenhaft verhält.

Der Ausschlussbeschluss ist schriftlich mitzuteilen. Gegen den Ausschlussbeschluss steht dem Betroffenen innerhalb von zwei Wochen gegenüber dem Vorstand Berufungsrecht an die nächstfolgende Mitgliederversammlung zu, zu der er einzuladen ist. Die Mitglieder-versammlung entscheidet über die Wirksamkeit des Ausschlusses endgültig. Bis zur Entscheidung der Mitgliederversammlung ruhen die Rechte des Mitglieds.

2.3. Über die Streichung eines Mitglieds aus der Mitgliederliste entscheidet der Vorstand, wenn

2.3.1. das Mitglied trotz schriftlicher Mahnung Zahlungsrückstände in der Beitragsschuld innerhalb der gesetzten Zahlungsfristen nicht ausgleicht. Alte
Beitragsschulden erlöschen nicht. Näheres regelt die Beitragsordnung.

2.4. Die Beendigung der außerordentlichen Mitgliedschaft ergibt sich aus der zwischen dem außerordentlichen Mitglied und dem Vorstand getroffenen Vereinbarung.

 

3. Rechte und Pflichten der Mitglieder
Für die Mitglieder sind diese Satzung und die Ordnungen des Vereins sowie die Beschlüsse der Vereinsorgane verbindlich. Die Mitglieder sind verpflichtet, die Vereinsinteressen zu fördern und alles zu unterlassen, was dem Ansehen und dem Zweck des Vereins entgegensteht.

3.1. Ordentliche Mitglieder
Jedes über 16 Jahre alte ordentliche Mitglied ist berechtigt, an der Willensbildung im Verein durch Ausübung des Antrags- Diskussions- und Stimmrechts in
Mitgliederversammlungen teilzunehmen. Ordentliche Mitglieder sind berechtigt, an allen Veranstaltungen des Vereins teilzunehmen und die Einrichtungen des Vereins zu benutzen. Jedes Mitglied kann in allen Abteilungen des Vereins Sport treiben, sofern die fachlichen Belange der Abteilungen dies gestatten.

3.2. Außerordentliche Mitglieder
Das außerordentliche Mitglied ist berechtigt, nach Maßgabe der vom Vorstand gefassten Beschlüsse bestimmte Einrichtungen des Vereins zu benutzen.
Außerordentliche Mitglieder haben kein Stimmrecht und kein aktives und passives Wahlrecht. Es steht ihnen das Recht zu, an den Mitgliederversammlungen
teilzunehmen. Versicherungsschutz besteht wie bei ordentlichen Mitgliedern über den überregionalen Sportbund.

 

4. Strafbestimmungen
Sämtliche Mitglieder des Vereins unterliegen einer Strafgewalt. Der Vorstand kann gegen Mitglieder, oder Abteilungen, die sich gegen die Satzung, gegen Beschlüsse der Organe, das Ansehen, die Ehre oder das Vermögen des Vereins vergehen, folgende Maßnahmen verhängen:

4.1. Verweis

4.2 soweit es sich um Verletzungen von Vorstandsbeschlüssen durch die Abteilungen handelt, kann der Vorstand geeignete Maßnahmen ergreifen, die in
seinem Ermessen liegen.

4.3 zeitlich begrenztes Verbot der Teilnahme am Sportbetrieb und an Veranstaltungen des Vereins

4.4 Ausschluss (das Nähere regelt Ziffer 2.2).

4.5 Streichung aus der Mitgliederliste

 

§ 6 Beiträge
Die Mitglieder sind beitragspflichtig, soweit die Satzung nichts anderes bestimmt. Die Höhe der Beiträge wird von der Mitgliederversammlung festgesetzt. Die Abteilungen sind berechtigt, auf Beschluss der Abteilungsversammlungen Abteilungsbeiträge zu erheben. Näheres regelt eine vom Vorstand zu beschließende Beitragsordnung.

1. Ordentliche Mitglieder
Die Fälligkeit der Mitgliedsbeiträge regelt § 7 der Finanzordnung des Allgemeinen Sportvereins Horb a. N..

Auf Antrag können die Beiträge vom Vorstand gestundet oder erlassen werden.

Ehrenmitglieder sind beitragsfrei.

Mitglieder über 18 Jahre, die bisher einem Familienverbund angehörten, wechseln in die Beitragsklasse der Erwachsenen und werden als eigenständige Mitglieder geführt. Einzelheiten regelt die Beitragsordnung.

2. Außerordentliche Mitglieder
Die Beiträge der außerordentlichen Mitglieder werden durch besondere Vereinbarungen zwischen außerordentlichem Mitglied und dem Vorstand des
Vereins festgesetzt.

 

§ 7 Organe
Die Organe des Vereins sind:
a) die Mitgliederversammlung
b) der Hauptausschuss
c) der Vorstand

 

§ 8 Mitgliederversammlung

1. Ordentliche Mitgliederversammlung

1.1 Die ordentliche Mitgliederversammlung findet jährlich statt. Sie wird vom Vorstand ein-berufen. Die Einberufung erfolgt bei Einhaltung einer Frist von zwei
Wochen unter Bekanntgabe der Tagesordnung durch Veröffentlichung in der Süd- West-Presse und im Schwarzwälder Boten. Soll die Satzung geändert oder neu gefasst werden, bedarf es nicht der Ankündigung der Neuregelung in vollem Wortlaut, vielmehr genügt die Ankündigung "Satzungsänderung" bzw. "Neufassung der Satzung".

1.1.1. Entgegennahme der Jahresberichte des Vorstands, des Kassiers, der Abteilungsleiter und des Berichts der Kassenprüfer.

1.1.2. Entlastung des Vorstands

1.1.3. Entlastung des Kassiers

1.1.4. Beratung und Beschlussfassung über eingereichte Anträge.

1.1.5. Wahl des Vorstands, des Kassiers, des Schriftführers und der Kassenprüfer.

1.1.6. Beschlussfassung über Satzungsänderungen.

1.1.7. Beratung bzw. Beschlussfassung über alle sonstigen Angelegenheiten, die aufgrund der Bestimmungen dieser Satzung der Mitgliederversammlung zufallen. Die Tagesordnung hat mindestens die Punkte 1.1.1. bis 1.1.5. zu enthalten.

1.2. Anträge aus den Reihen der Mitglieder sind mindestens eine Woche vor der Mitgliederversammlung beim Vorstand schriftlich mit Begründung einzureichen. Verspätet eingehende Anträge brauchen nicht mehr auf die Tagesordnung gesetzt werden. Ausgenommen hiervon sind Dringlichkeitsanträge, die mit dem Eintritt von Ereignissen begründet werden, welche nach Ablauf der Antragsfrist eingetreten sind. Über ihre Zulassung entscheidet die Mitgliederversammlung.

1.3. Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig. Die Beschlussfassung erfolgt durch einfache
Stimmenmehrheit; ungültige Stimmen und Stimmenthaltungen werden nicht mitgezählt. Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt. Für
Satzungsänderungen ist eine Mehrheit von zwei Dritteln der erschienenen ordentlichen Mitglieder erforderlich. Wird eine Satzungsbestimmung, welche eine
Voraussetzung der Anerkennung der Gemeinnützigkeit berührt, geändert, ist das zuständige Finanzamt zu benachrichtigen.

1.4. Über den Verlauf der Mitgliederversammlung, insbesondere über die gefassten Beschlüsse, ist ein Protokoll zu führen, das vom Schriftführer und dem Vorsitzenden oder einem Vorstandsmitglied zu unterzeichnen ist.

1.5. Für die weiteren Förmlichkeiten des Ablaufs und der Beschlussfassung (einschließlich Wahlen) ist die Geschäftsordnung, die vom Vorstand zu beschließen ist, maßgeblich.


2. Außerordentliche Mitgliederversammlung

2.1. Der Vorstand kann außerordentliche Mitgliederversammlungen einberufen. Hierzu ist er verpflichtet, wenn es das Interesse des Vereins erfordert oder wenn die Einberufung von einem Viertel aller stimmberechtigten Vereinsmitglieder unter Angabe des Zwecks und des Grundes gegenüber dem Vorstand verlangt wird.

2.2. Bezüglich der Einberufung, Beschlussfähigkeit und Protokollierung gilt Punkt 1. entsprechend.

 

§ 9 Vorstand
1. Dem Vorstand (im Sinne des § 26 BGB) gehören kraft Amtes an:
a) der 1. Vorsitzende
b) der 2. Vorsitzende als dessen Stellvertreter
c) der Kassierer
d) der Schriftführer
e) Jugendwart

2. Dem Vorstand obliegt die Verwaltung des Vereinsvermögens. Insbesondere hat er im Rahmen der Geschäftsbereiche folgende Aufgaben wahrzunehmen:
a) Grundsatzfragen des Breiten- und Freizeitsports
b) Instandhaltung und Unterhaltung der Vereinsanlagen
c) Pflege und Überwachung der mit Dritten abgeschlossenen Verträge
d) Finanz-, Steuer- und vermögensrechtliche Angelegenheiten
e) Vertretung des Vereins gegenüber überfachlichen Sportorganisationen sowie kommunalen und staatlichen Einrichtungen
f) Entwicklung sportlicher Jugendarbeit sowie Jugendpflege
g) Öffentlichkeitsarbeit Zur Erledigung dieser Aufgaben kann der Vorstand Ressorts einrichten, deren Leiter vom Vorstand gewählt wird. Die Ressortleiter gehören dem Vorstand an und sind hier stimm-berechtigt.

3. Zur Erfüllung der Vereinsaufgaben hält der Vorstand regelmäßig Sitzungen ab. Der Vorstand beschließt über alle Angelegenheiten des Vereins, die nicht kraft dieser Satzung anderen Organen zufallen. Der Vorstand kann in besonderen und für spezielle Angelegenheiten ein geeignetes Ausschussmitglied bevollmächtigen, die Interessen des Vereins nach außen zu vertreten.

4. Jedes Mitglied des Vorstands hat eine Stimme. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des 1. Vorsitzenden. Stimmübertragung ist zulässig. Für die Beschlussfassung gilt § 8.1.3.

5. Dem Vorstand obliegt insbesondere die Beschlussfassung
5.1. über den Haushaltsplan
5.2. über die Ordnungen des Vereins
5.3. über die Gründung und Auflösung von Abteilungen
5.4. über finanzielle Aufwendungen, die im Einzelfall den Betrag von Euro 2000,-- übersteigen
5.5. über Verträge, die den Verein für einen längeren Zeitraum als ein Jahr verpflichten
5.6. über alle abteilungsübergreifenden Angelegenheiten wie Hallenbelegung, Benutzung der Sportanlagen und des Vereinsheims, Gesamtveranstaltungen u.ä.

6. Der Vorstand kann unselbstständige Ausschüsse mit dauerndem oder vorübergehendem Aufgabenbereich bilden. Die Leiter dieser Ausschüsse sollen
nach Möglichkeit aus der Mitte des Vorstands berufen werden. Andernfalls gehören sie dem Vorstand für die Dauer des Bestands des Ausschusses mit Stimmrecht an.

7. Der Vorstand kann fachkundige Mitglieder oder Dritte beratend zu seinen Sitzungen hinzuziehen.

8. Die Sitzungen des Vorstands sind vom 1.Vorsitzenden oder, bei seiner Verhinderung, von einem anderen Mitglied des Vorstands schriftlich unter Einhaltung einer Frist von einer Woche einzuberufen. Tagesordnung und Gegenstände der Beschlussfassung sind bekannt zu geben.

9. Über die Protokollierung und Beurkundung der Beschlüsse gilt § 8.1.4. und 8.1.5. entsprechend.

10. Der Vorstand initiiert Aktivitäten des Vereins, die der Erfüllung des Vereinszwecks dienen und er bestimmt die Weiterentwicklung des
Vereinsgeschehens.

11. Vom Vorstand kann ein Geschäftsführer bestellt werden, der dem Vorstand beratend angehört.

 

§ 10 Hauptausschuss

1. Hauptausschuss des Vereins besteht aus:
a) den gewählten Abteilungsleitern
b) dem Vorstand

2. Der Hauptausschuss hat die Aufgabe, den Vorstand zu kontrollieren und ihn in
wichtigen Vereinsangelegenheiten zu beraten. Bei Rechtsgeschäften mit einem
Geschäftswert von mehr als 5.000 € beschließt er, ob dem Rechtsgeschäft
zugestimmt wird.

3. Der Hauptausschuss fasst seine Beschlüsse im Allgemeinen in Hauptausschusssitzungen.
Der/die erste Vorsitzende, bei Verhinderung der/die stellvertretende Vorsitzende des Vereins lädt zur Hauptausschusssitzung schriftlich, fernmündlich oder telegraphisch mit einer Frist von mindestens einer Woche ein. Einer Mitteilung der Tagesordnung bedarf es nicht.

Der Hauptausschuss muss einberufen werden, wenn mindestens zwei Mitglieder des Hauptausschusses die Einberufung schriftlich vom Vorstand verlangen.
Wird dem Verlangen innerhalb einer Frist von zwei Wochen nicht entsprochen, sind die Hauptausschussmitglieder, die die Einberufung des Hauptausschusses vom Vorstand verlangt haben, berechtigt, den Hauptausschuss selbst einzuberufen.

Zu den Sitzungen des Hauptausschusses haben alle Vorstandsmitglieder Zutritt, auch das Recht zur Diskussion, aber kein Stimmrecht. Die Vorstandsmitglieder sind von den Sitzungen des Hauptausschusses zu verständigen.

4. Die Hauptausschusssitzungen werden vom/von dem/der ersten Vorsitzenden des Vorstandes, bei dessen/deren Verhinderung, von seinem/ihrem Stellvertreter geleitet. Ist keines der Vorstandsmitglieder anwesend, so bestimmt die Versammlung den Leiter mit einfacher Mehrheit der anwesenden Mitglieder.

Der Hauptausschuss fasst seine Beschlüsse mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen.

 

§ 11 Wahlen, Amtszeiten
1. Der 1. Vorsitzende, sein Stellvertreter, der Kassier, der Schriftführer werden von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von drei Jahren mit einfacher Mehrheit gewählt.

2. Die Abteilungsleiter werden von der Abteilungsversammlung mit einfacher Mehrheit gewählt. Abteilungsleiter sind kraft Amtes Mitglied des Hauptausschusses.

3. Scheidet während des Geschäftsjahres ein Mitglied des Vorstands aus, führen die Verbleibenden die Amtsgeschäfte bis zur nächsten Mitgliederversammlung weiter, die eine entsprechende Nachwahl vorzunehmen hat. Der Vorstand kann aber auch bis zur nächsten Mitgliederversammlung ein Ersatzmitglied kommissarisch berufen.

 

§ 12 Die Abteilungen
1. Für die im Verein betriebenen Sportarten bestehen entsprechend der satzungsgemäßen Zuständigkeit der Fachverbände des Württembergischen
Landessportbunds Abteilungen. Die Bildung einer Abteilung obliegt dem Vorstand und muss spätestens der nachfolgenden Mitgliederversammlung angezeigt werden. Jedem Fachverband im WLSB kann grundsätzlich nur eine Abteilung im Verein entsprechen.

2. Die Abteilungen sind in allen Angelegenheiten Teile des Vereins. Ihre finanziellen Angelegenheiten werden über den Verein abgewickelt.

3. Die Abteilungen werden durch den Abteilungsleiter und dessen Stellvertreter sowie weitere Mitarbeiter, denen feste Aufgabenbereiche übertragen werden,
geleitet. Sie bilden den Abteilungsausschuss. Über Sitzungen der Abteilungsausschüsse und deren Beschlüsse ist ein Protokoll zu fertigen, das
unverzüglich dem Vorstand zuzuleiten ist. Die Mitglieder des Abteilungsausschusses werden von der Abteilungsversammlung gewählt. Für die Einberufung,
Beschlussfassung, Protokollierung und Beurkundung gelten die §§ 8.1.3, 8.1.4, 8.1.5 und 9.7 entsprechend.

4. Die Abteilungen verwalten die ihnen durch den Haushaltsplan zugewiesenen Mittel selbständig. Die Kassenführung der Abteilung kann jederzeit vom Kassier des Vereins geprüft werden. Der Abteilungsausschuss ist gegenüber dem Vorstand und der Mitgliederversammlung verantwortlich und auf Verlangen dieser Organe jederzeit zur Berichterstattung verpflichtet. Abteilungsleiter dürfen Verpflichtungen nur im Rahmen einmaliger Schuldverhältnisse und nur bis zu einem Umfang von Euro 1.000,-- im Einzelfall eingehen; insofern ist ihre Vertretungsmacht beschränkt.

5. Die Abteilungen haben zum positiven Erscheinungsbild des Vereins aktiv beizutragen. Sie haben alles zu unterlassen, was dem Erscheinungsbild des Vereins schaden könnte. Sie sind verpflichtet, den Beschlüssen der Vereinsorgane Beachtung zu schenken.

6. Bei Verstößen gegen § 12 Abs. 4, 5 und 6 hat der Vorstand das Recht, den Sportbetrieb einer Abteilung bis zur nächstfolgenden Mitgliederversammlung
einzustellen. Der Vorstand hat ferner das Recht, Vorstandsbeschlüsse, die von Abteilungen nicht eingehalten werden, durch geeignete Maßnahmen
durchzusetzen.

7. Über die Auflösung einer Abteilung entscheidet die Mitgliederversammlung.

 

§ 13 Kassenprüfer
Die Mitgliederversammlung wählt aus dem Kreis der stimmberechtigten Mitglieder zwei Kassenprüfer, die nicht dem Vorstand angehören dürfen. Die Kassenprüfer sollen die Ordnungsmäßigkeit der Buchführung und der Belege des Vereins sowie die Kassenführung der Abteilungen sachlich und rechnerisch prüfen, diese durch ihre Unterschrift bestätigen und der Mitgliederversammlung hierüber einen Bericht vorlegen. Die Kassenprüfung erstreckt sich nicht auf die Zweckmäßigkeit der vom Vorstand genehmigten Ausgaben. Bei vorgefundenen Mängeln müssen die Kassenprüfer zuvor dem Vorstand berichten. Die Prüfungen sollen jeweils innerhalb angemessener, übersehbarer Zeiträume während oder am Schluss des Geschäftsjahres stattfinden.

 

§ 14 Ordnungen des Vereins
Zur Durchführung dieser Satzung kann sich der Verein eine Geschäftsordnung, eine Finanzordnung, eine Beitragsordnung, eine Jugendordnung, eine Ehrungsordnung, Datenschutzverordnung sowie eine Rechts- und Verfahrensordnung geben, die vom Vorstand zu beschließen sind.

 

§ 15 Auflösung des Vereins - Wegfall des Vereinszwecks
1. Die Auflösung des Vereins oder der Wegfall des Vereinszwecks kann nur in einer Mitgliederversammlung beschlossen oder festgestellt werden, auf deren Tagesordnung die Beschlussfassung über die Vereinsauflösung oder der Wegfall des Vereinszwecks den Mitgliedern angekündigt ist. Der Beschluss bedarf einer Mehrheit von 3/4 der erschienenen Mitglieder. Für den Fall der Auflösung des Vereins oder bei Wegfall des bisherigen Vereinszwecks bestellt die Mitgliederversammlung zwei Liquidatoren, welche die Geschäfte des Vereins abzuwickeln haben.

2. Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das
Vermögen des Vereins an die Stadt Horb a.N., die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke zu verwenden hat. § 15 In- Kraft-Treten Diese Satzung wurde am 09.07.2010 errichtet. Sie tritt mit dem Eintrag ins Vereinsregister in Kraft. Alle früheren Satzungen des Vereins treten ab diesem Tag außer Kraft.






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